Coronakrise: Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Selbstständige und Unternehmen – Teil 5: Kündigungsschutz, Zahlungsaufschub, Insolvenzrecht

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Betriebe müssen geschlossen bleiben, Fabriken können nicht mehr produzieren, Lieferketten sind unterbrochen: Das Coronavirus wirkt sich massiv auf die Wirtschaft aus. Vor allem sind Selbstständige und Kleinunternehmen von Umsatzeinbußen oder sogar Auftragsverlusten betroffen. Deutschland droht eine Rezession. Um dem entgegenzuwirken hat die Bundesregierung umfassende Hilfepakete beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen haben wir im Folgenden zusammengefasst. In diesem Teil: Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter sowie Zahlungsaufschub für Kleinstunternehmen, Verbraucherinnen/Verbraucher, Erleichterungen im Insolvenzrecht und weitere wichtige Änderungen

Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass für Mietverhältnisse das Recht der Vermieter zur Kündigung dieser Mietverhältnisse eingeschränkt wird. Dies gilt für Wohnraum aber auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden in der Zeit zwischen 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, wenn die Mietschulden aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie entstehen.

Allerdings bleibt die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bestehen. Dies gilt auch für Pachtverhältnisse, auch bei gewerblichen Pachten. Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können aber verlängert werden.

Zahlungsaufschub für Kleinstunternehmen sowie Verbraucherinnen/Verbraucher, Erleichterungen im Insolvenzrecht und weitere wichtige Änderungen

Für wichtige Dauerschuldverhältnisse wird es die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geben, soweit Kleinstunternehmen sowie Verbraucherinnen/Verbraucher ihre Leistungspflichten aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie derzeit nicht erfüllen können. Damit wird gewährleistet, dass insbesondere die Grundversorgung (Strom oder Telekommunikation) gesichert wird, weil die Betroffenen ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.

Zahlungsverpflichtungen aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der betroffene Schuldner infolge der Corona-Pandemie nicht bezahlen kann. Diese Regelungen gelten ebenfalls zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können verlängert werden.

Auch im Insolvenzrecht gibt es aufgrund der Corona-Pandemie einige Änderungen, die u.a. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe betrifft, die wirtschaftliche Schäden durch Infektionen wegen des Coronavirus erleiden. Auch die Geschäftsführerhaftung wird abgemildert. Dies betrifft getätigte Zahlungen durch den Geschäftsführer, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts in diesem Zeitraum bis zum 30.09.2020 dienen. Damit werden die Fortführungsbemühungen für krisengeschädigte Unternehmen gestärkt.

Damit auch Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften handlungsfähig bleiben, wurden u.a. Regelungen geschaffen, dass vorübergehend diese in die Lage versetzt werden, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten, erforderliche Beschlüsse zu fassen. Z.B. auf Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen, Vertreterversammlungen oder Mitgliederversammlungen.

Umfassendere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/032320_Corona_FH.html

(Stand 27.04.2020)

 

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