Betriebe müssen geschlossen bleiben, Fabriken können nicht mehr produzieren, Lieferketten sind unterbrochen: Das Coronavirus wirkt sich massiv auf die Wirtschaft aus. Vor allem sind Selbstständige und Kleinunternehmen von Umsatzeinbußen oder sogar Auftragsverlusten betroffen. Deutschland droht eine Rezession. Um dem entgegenzuwirken hat die Bundesregierung umfassende Hilfepakete beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen haben wir im Folgenden zusammengefasst. In diesem Teil: Steuerliche Hilfen – Steuerstundungen, Senkung Vorauszahlungen sowie Bonuszahlungen an Beschäftigte.
Um die Liquidität zu verbessern werden auch die Möglichkeiten der Steuerstundung sowie der Senkung der Vorauszahlungen genutzt. Im Einzelnen geht es um:
- Erleichterung von zinslosen Steuerstundungen bei den Finanzbehörden, falls die Steuereinziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Nicht für z.B. Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer
- Leichtere Anpassung, d.h. Herabsetzung der Steuervorauszahlungen, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden, insbesondere auch die Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen und Säumniszuschläge für den Fall, dass der Steuerschuldner einer fälligen Steuer aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.
Hinweis: Gewerbesteuervorauszahlungen:
Die Finanzämter setzen die Gewerbesteuervorauszahlungen auf Antrag schnell und unkompliziert herab, wenn ihr Unternehmen durch die Corona-Epidemie in Schieflage geraten ist. Die Gemeinde Hallbergmoos ist an den geänderten Steuermessbetrag für die Gewerbesteuer gebunden. Wir gehen davon aus, dass die Finanzämter die Anpassungsanträge schnell bearbeiten. Sie können uns aber gerne eine Kopie des Antrags schicken (Faxnr. 0811 5522-222). Sollte bis zum nächsten Fälligkeitstermin noch kein neuer Gewerbesteuermessbescheid vorliegen, werden wir den fälligen Betrag nicht anmahnen und auch keine Abbuchung bei Vorliegen eines Lastschriftmandats vornehmen. Ein vereinfachtes Formular für die Anträge wurde vorbereitet, welches an das zuständige Finanzamt schriftlich per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten, per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden kann.
Unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/ finden Sie umfassende Informationen und auch das vereinfachte Antragsformular für die oben dargestellten Maßnahmen (Antragsformular: Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus).
Die große Koalition hat am 23.April 2020 zudem beschlossen, dass kleine und mittelständische Betriebe ihre erwarteten Verluste mit bereits für das Jahr 2019 geleistete Steuer-Vorauszahlungen verrechnen dürfen. Damit kann ein erwarteter Verlust ab sofort – neben den bereits für 2020 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen – nun mit für 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen verrechnet werden. Hierzu ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt erforderlich, dessen Grundlage der pauschal ermitteltet Verlust für das Kalenderjahr 2020 ist. Dieses Pauschalverfahren bringt den betroffenen Unternehmen eine erhebliche Vereinfachung. Betroffene Unternehmen sollen sich bitte bei Ihrem Steuerberater hierzu beraten lassen.
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie
Die Große Koalition hat sich geeinigt vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 den Mehrwertsteuersatz für Speisen generell auf 7 Prozent zu verringern. Bisher galt beim Verzehr von Speisen, die vor Ort im Restaurant, Café oder Bar eingenommen wurden, ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.
Steuerliche Hilfen – Bonuszahlungen an Beschäftigte
Für Beschäftigte sind Bonuszahlungen ihrer Arbeitgeber bis zu insgesamt 1.500 Euro im Jahr 2020 steuerfrei. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können nun Beihilfen und Unterstützungen bis 1.500 Euro im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachleistung gewähren. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
(Stand 27.04.2020)
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