Coronakrise: Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Selbstständige und Unternehmen – Teil 3: Kurzarbeitergeld (KUG)

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Betriebe müssen geschlossen bleiben, Fabriken können nicht mehr produzieren, Lieferketten sind unterbrochen: Das Coronavirus wirkt sich massiv auf die Wirtschaft aus. Vor allem sind Selbstständige und Kleinunternehmen von Umsatzeinbußen oder sogar Auftragsverlusten betroffen. Deutschland droht eine Rezession. Um dem entgegenzuwirken hat die Bundesregierung umfassende Hilfepakete beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen haben wir im Folgenden zusammengefasst. In diesem Teil: Kurzarbeitergeld (KUG).

Grundlage für das KUG aufgrund der Corona-Krise ist hier das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“. Damit sollen in dieser Krisenzeit Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen für das KUG geschaffen werden. Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus nun Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen für die Beschäftigten kommt, können betroffene Beschäftigte KUG erhalten, welche zum Teil den Entgeltausfall kompensieren. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Dieser muss seiner zuständigen Agentur für Arbeit die Kurzarbeit anzeigen.

Wesentliche Änderungen/Erleichterungen bei den Voraussetzungen sind nun:

  • Reduzierung der Quote der im Betrieb Beschäftigten auf bis zu 10 Prozent, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Bisher galt, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein müssen, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird.
  • Vollständiger oder teilweiset Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
  • KUG nun auch für Leiharbeitnehmer.
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.

Alle anderen, bisher schon geltenden Voraussetzungen für den Bezug des KUG, sind nach wie vor einzuhalten.

Die o.g. Erleichterungen treten zum 1. März 2020 rückwirkend in Kraft. D.h., dass alle von Arbeitsausfällen betroffenen Beschäftigten, nun rückwirkend zum 1. März 2020 das KUG erhalten können. Ebenso können sich Unternehmen rückwirkend die für die Arbeitsausfälle zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen.

Höhe des KUG: Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten bislang grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das KUG 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Wichtig: Für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) kann nach wie vor kein KUG beantragt werden, da diese eben versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind.

Am 23.04.2020 einigte sich die Große Koalition auf eine schrittweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Neuregelung sieht vor, dass in den ersten drei Monaten die bisherigen o.g. KUG-Sätze gelten. Ab dem 4. Monat würden dann 70 bzw. 77 Prozent, ab dem 7. Monat dann 80 bzw. 87 Prozent des Lohnausfalls gezahlt. Diese Erhöhung wird aber davon abhängig gemacht, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfällt.

Beantragung von Kurzarbeitergeld – Was ist zu tun?

Anzeige und Beantragung erfolgen- Verfahren in zwei Stufen:

  • Arbeitgeber/Betriebsvertretung zeigt den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich an. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Für Hallbergmooser Unternehmen ist dies die Agentur für Arbeit in Freising. Die Agentur für Arbeit entscheidet, ob die Voraussetzungen für das KUG vorliegen, der Arbeitgeber errechnet das KUG und zahlt es an die Beschäftigten aus.
  • Dann richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten KUGs an die Agentur für Arbeit in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten ist dieser Antrag einzureichen.
  • Das KUG kann auch online beantragt werden.

Unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-beientgeltausfall finden Sie u.a. Informationen und auch die Online-Anträge zum KUG.

Weiterhin ist auch geplant, dass es eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 100 Prozent des Nettolohns geben soll. Die Politik und die Sozialpartner wollen damit Lohnlücken beim Kurzarbeitergeld gemeinsam abfedern.

(Stand 27.04.2020)

 

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Bildmaterial © Pixabay

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