Betriebe müssen geschlossen bleiben, Fabriken können nicht mehr produzieren, Lieferketten sind unterbrochen: Das Coronavirus wirkt sich massiv auf die Wirtschaft aus. Vor allem sind Selbstständige und Kleinunternehmen von Umsatzeinbußen oder sogar Auftragsverlusten betroffen. Deutschland droht eine Rezession. Um dem entgegenzuwirken hat die Bundesregierung umfassende Hilfepakete beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen haben wir im Folgenden zusammengefasst. In diesem Teil: Finanzhilfen.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA-Zuschuss für Beratung
Seit Kurzem gibt es für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind, eine Förderung für professionelle Beratungen zur Bewältigung der Herausforderungen aufgrund der Corona-Krise. Hierzu wurde die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows ergänzt. Ab sofort können Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil gehen, zu 100 % gefördert werden. Enthalten darin sind auch die Honorare für Auslagen und Reisekosten. Vom Zuschuss ausgenommen ist, wie bisher auch schon, die Umsatzsteuer. Diese ist selbst zu bezahlen. Hierzu ist vom Unternehmen/Freiberufler ein Antrag bei der BAFA zu stellen. Die zugehörigen Informationen sowie die Antragsstellung sind unter: https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung.html zu finden.
Bayerische und bundesdeutsche Soforthilfe-Programm – Einmalzuschuss
In Bayern wurden die Landes-und Bundeshilfen seit dem 31.März 2020 nun verzahnt. Dies ermöglicht höhere Zahlungen an die Betroffenen gemäß deren Betriebsgröße.
Hinweis: Der Antrag soll nur einmal gestellt werden. Das Programm entscheidet nach Eingabe der Beschäftigtenanzahl, ob das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm angewandt wird. Automatisch wird dann das einschlägige Antragsformular erscheinen.
Für alle Betroffenen, die schon einen Antrag gestellt haben gilt, unabhängig davon, ob schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erfolgt ist, kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an! D.h., wenn man von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren will, muss ein neuer elektronischer Antrag gestellt werden.
Die Soforthilfen gelten für Selbstständige, gewerbliche Unternehmen sowie landwirtschaftliche Betriebe bis zu 250 Beschäftigten. Die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte muss in Bayern liegen und es müssen die Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 01.Dezember 2019 angeboten worden sein. Unternehmen, die vor dem 31.Dezember 2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, sind nicht antragsberechtigt.
Für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten (auf Basis des Bundesprogramms) gilt:
Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigten: einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), müssen
- als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sein und in beiden Fällen
- die Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der
- Geschäftsführung aus ausführen und
- bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
Dabei ist unerheblich, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Weitere Voraussetzung ist, dass aufgrund der Corona-Krise eine existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. ein Liquiditätsengpass vorliegt. Die Höhe des Engpasses ist im Antrag zu beziffern. Liquiditätsengpass bedeutet, dass die künftigen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.
Wichtig aber ist, dass nun nicht (mehr) das verfügbare liquide Privatvermögen eingesetzt werden muss!
Antragsverfahren: Der Antrag muss ausschließlich nun online gestellt werden unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Bewilligungsbehörde für Hallbergmooser Selbstständige, Unternehmen sowie Landwirte ist
Regierungsbezirk Oberbayern außer Stadtgebiet München
Regierung von Oberbayern
Tel: 089 5116-0
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de
Die Höhe des Zuschusses staffelt sich nach Erwerbstätigenzahlen nun wie folgt:
…bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
…bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
…bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
…bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.
Die Obergrenze für den Zuschuss ist die Höhe des Liquiditätsengpasses durch die Corona-Krise.
Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
…Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
…Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
…Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
…Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Schnelle Finanzhilfen für Startup-Unternehmen
Zusätzlich zu den bestehenden Unterstützungsprogrammen wird ein zielführendes Unterstützungsprogramm für Startups in Höhe von 2 Mrd. Euro errichtet. Eine genaue Ausgestaltung wird hier folgen. Schwerpunktmäßig sollen hier öffentliche Wagniskapitalgeber auf Dachfonds- und Fondsebene (z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfond EIF, High-Tech Gründerfond, coparion) gestärkt werden, die dann die Startups als Co-Investoren zusammen mit privaten Investoren unterstützen. KfW Capital und EIF sollen hierbei auch öffentliche Mittel erhalten, um Anteile von ausfallenden Fondinvestoren zu übernehmen. Für Startups ohne Wagniskapitalgeber und kleine Mittelständler sollen Finanzierungen mit Wagniskapital und Eigenkapital-ersetzenden Finanzierungsformen erleichtert werden.
(Stand 27.04.2020)
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